Vereinssatzung

Satzung des Fusions-Energie-Forums, e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fusions-Energie-Forum e.V.“ (FEF). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Verwirklichung des Zwecks

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur, insbesondere im Bereich der Naturwissenschaften und unter Anwendung der erfolgreichen Wissenschaftsmethoden von Plato, Cusanus, G. W. Leibniz, Carl F. Gauß, Bernhard Riemann und Georg Cantor.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    • Die Zusammenführung von Wissenschaften unterschiedlicher Fachrichtungen;
    • die Abhaltung von wissenschaftlichen Seminaren sowie Tagungen, Symposien und öffentlichen Vorträgen;
    • die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinen, die die Wissenschaft und Forschung fördern;
    • die Betreuung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben;
    • die Finanzierung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben;
    • die Gewährung von Stipendien für Studenten und unabhängige Forscher;
    • die Finanzierung von Studienreisen für Forschungszwecke;
    • die Teilnahme an wissenschaftlicher Ausbildung und Fortbildung;
    • die Entwicklung von Studienprogrammen und Curricula;
    • die Herausgabe und finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen:
    • die Herausgabe einer regelmäßig erscheinenden Zeitschrift mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt, welche einer breiten Leserschaft einzelne Fortschritte in verschiedenen Bereichen der Wissenschaft zusammenhängend darstellt;
    • die Verleihung des Lyndon H. LaRouche-Preises.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, München, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Forschung zu verwenden hat.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor der Anmeldung zum Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein unterscheidet aktive (ordentliche) und fördernde (außerordentliche) Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder erklären sich bereit, die Arbeit des Vereins in besonderer Weise und aktiv zu unterstützen. Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Die aktive Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn sie vom Vorstand schriftlich bestätigt wird.
  3. Fördernde Mitglieder erhalten für die Zeit ihrer Mitgliedschaft kostenlos die Zeitschrift des Vereins – FUSION – und können an Veranstaltungen des Vereins zu begünstigten Bedingungen teilnehmen. Sie sind weiter berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, haben dort jedoch kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
  4. Die Mitglieder habe Beiträge zu entrichten. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge der fördernden Mitglieder können höher angesetzt werden als die der aktiven Mitglieder.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, eine schriftliche Austritterklärung, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines vollständigen Beitrages mehr als drei Monate in Verzug ist und auf zwei im Abstand von mindestens vier Wochen erteilte schriftliche Mahnungen nicht reagiert hat; die zweite Mahnung muß die Androhung der Streichung von der Mitgliederliste beinhalten. Ein Mitglied kann weiter durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Ist die Berufung rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt, so hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung über die Berufung herbeizuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Dem Betroffenen ist bei der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Eine gerichtliche Nachprüfung der sachlichen Berechtigung der Ausschließung findet nicht mehr statt.
  6. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge nicht statt.
  7. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten von Mitgliedern, Interessierten und Dritten unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins

§ 4 Organe

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
  2. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben gebildet werden.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, welcher gleichzeitig Schriftführer ist, und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Jedes der drei Vorstandsmitglieder kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Mitgliederversammlung durch Abstimmung in getrennten Wahlgängen. Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, jedoch bleibt jedes Vorstandmitglied bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Für den Fall, daß ein Vorstandmitglied während seiner Amtszeit ausscheidet, kann der verbleibende Vorstand für den Rest seiner Amtszeit bis zur nächsten Jahresversammlung ein Vereinsmitglied als kommissarisches Mitglied des Vorstands kooptieren.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls die Lage des Vereins es erfordert. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich vom Vorstand verlangt.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form. Sie wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe von Datum, Zeit und Ort mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugestellt. Die Einladung kann durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift erfolgen.
  3. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben:
    a. Wahl des Vorstands;
    b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts;
    c. Entlastung des Vorstands;
    d. Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Höhe und Fälligkeit;
    e. Satzungsänderungen;
    f. Entscheidung über Berufungen gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
    g. sonstige in der Satzung genannte Aufgaben.
  4. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und können von jedem Mitglied eingesehen werden. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen die Niederschrift.

§ 7 Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirats werden durch einstimmigen Beschluß des Vorstands berufen und durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands abberufen.
  2. Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstands in allen bei der Realisierung des Vereinszwecks anfallenden Fragen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 15.10.2022 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.